Kann die Fußgänger- und Radfahrbrücke am Bahnhof eingehoben werden – oder nicht? Auf diese Frage gibt es nach wie vor keine Antwort. Die Stadt Dülmen teilt heute mit, dass das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster noch nicht abgeschlossen ist. Bislang liegt ein gutachterlicher Zwischenbericht vor, zu dem die Stadt mit Frist zum 8. November Stellung genommen hat.
„Die für uns entscheidenden Fragen beantwortet der Zwischenbericht leider nicht: Wie groß sind die Mängel an der Brücke und kann sie in diesem Zustand eingehoben werden? Deshalb haben wir das Gericht in unserer Stellungnahme aufgefordert, ergänzende Untersuchungen zur Beantwortung dieser Frage zu veranlassen“, erläutert Stadtbaurat Markus Mönter.
Anfang 2022 hatte die von der Stadt Dülmen beauftragte Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt (SLV) Mangelverdachtspunkte an den Schweißnähten sowie beim Korrosionsschutz der Brücke festgestellt. Die Stadt forderte daraufhin den Hersteller auf, mögliche Fehler zu überprüfen und zu beheben. Dieser Aufforderung kam das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nach. Die Brücke konnte deshalb nicht eingehoben werden. Im März 2022 stellte die Stadt dann einen Antrag auf ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren zum Zustand der Bahnhofsbrücke. Das Landgericht bestellte daraufhin einen Gutachter, der die Brücke und das vorhandene Gutachten seitdem untersucht hat.
Die 2022 festgestellten Verdachtspunkte bestätigt auch der jetzt vorliegende Zwischenbericht des selbstständigen Beweisverfahrens – ohne jedoch weitergehende Aussagen zur Verwendbarkeit der Brücke zu treffen. „Es geht für uns darum, wieder handlungsfähig zu werden. Dafür brauchen wir aber klare Aussagen und eindeutige Ergebnisse. Und die liefert der Bericht leider nicht,“ sagt Markus Mönter. Die Stadt Dülmen geht jetzt davon aus, dass im kommenden Jahr die notwendigen, zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt werden.
Weitergehende Erläuterungen zum Verfahren:
Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um die Vorwegnahme der gerichtlichen Beweisaufnahme. Es ist in §485 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Das Gericht kann auf Antrag hin einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benennen, der sodann die gestellten Beweisfragen – etwa zur Frage des Vorliegens von Mängeln, deren Behebbarkeit, damit verbundenen Kosten usw. – beantwortet. Ein derartiges Gutachten hat dann Gültigkeit wie bei der Feststellung durch einen Richter, während ein Privatgutachten vom Gegner bestritten werden kann wie jeder andere Vortrag einer Partei auch.