Verkehrssicherheit

Radwegebenutzungspflicht

Wo eine Radwegebenutzungspflicht zu gelten hat, und wo nicht, regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung: Nur auf Straßen, auf denen eine besondere Gefahrenlage besteht, sollten Radfahrende zwingend von der Fahrbahn auf den Radweg verwiesen werden. Die Stadt Dülmen hat dazu auf einigen Straßen die Radwege-Benutzungspflicht aufgehoben. Für Radfahrende bedeutet dies: Mussten sie bislang zwingend den ausgewiesenen Fahrradweg benutzen, dürfen Sie künftig alternativ auch auf der Straße fahren. Autofahrer müssen entsprechend Rücksicht auf Radfahrende nehmen. 

Unser Erklärvideo erläutert noch einmal ganz genau, was es mit der Radwegebenutzungspflicht auf sich hat und was es zu beachten gibt. Weitere Informationen bietet unser  Informationsflyer.

 

Verhalten auf Fahrradstraßen

Grundsätzlich wird auf einer Fahrradstraße die gesamte Fahrbahn dem Radverkehr gewidmet. Fahrradstraßen dienen dazu, den Radverkehr zu bündeln und werden insbesondere dort eingerichtet, wo viele Radfahrerinnen und Radfahrer unterwegs sind. Eine Fahrradstraße ist an den beiden rechts dargestellten Verkehrszeichen zu erkennen: Das erste Schild kennzeichnet den Beginn der Fahrradstraße, das zweite deren Ende.

Laut Straßenverkehrsordnung dürfen auf Fahrradstraßen ausnahmsweise auch Kraftfahrzeuge zugelassen werden – in eine oder beide Fahrtrichtungen. Diese müssen ihre Geschwindigkeit dem Radverkehr anpassen und dürfen maximal 30 km/h fahren. Wenn Sie an einer Fahrradstraße wohnen, dürfen Sie selbstverständlich zu Ihrem Grundstück fahren. Dies wird durch ein entsprechendes Zusatzzeichen wie „Anlieger frei“ oder „Kfz frei“ angezeigt.

Da Kraftfahrzeuge auf Fahrradstraßen erlaubt sein können, ist grundsätzlich auch das Parken möglich – sofern es durch entsprechende Beschilderung gestattet ist. Radfahrerinnen und Radfahrer sollten dabei stets auf ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen achten, um nicht durch plötzlich öffnende Autotüren gefährdet zu werden.

In Dülmen ist geregelt, dass Fahrradstraßen an Einmündungen und Kreuzungen im Verlauf Vorfahrt haben. Dadurch können Radfahrerinnen und Radfahrer zügig und ohne Unterbrechung vorankommen. Dennoch gilt: Die jeweilige Beschilderung vor Ort ist immer maßgeblich. Es kann Ausnahmen geben oder die Vorfahrtsregelung kann vorübergehend geändert sein. Es gilt stets die aktuell angeordnete Verkehrsregelung.

Weitere Information zum Verhalten auf Fahrradstraßen finden Sie in dieser Broschüre.